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VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte

                            empfohlen vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (Stand 2002)

 Zur Verwendung gegenüber:

 1.   einer  Person,  die bei Abschluss  des Vertrages  in Ausübung ihrer  gewerblichen oder  selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

 2.   juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

I.  Allgemeines

 1.   Allen Lieferungen  und  Leistungen liegen  diese  Bedingungen sowie  etwaige gesonderte  vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

 Ein Vertrag  kommt – mangels besonderer Vereinbarung  – mit  der  schriftlichen Auftragsbestätigung  des  Lieferers zu- stande.

 2.   Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher  und unkörperli- cher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen  Dritten  nicht zugänglich gemacht werden.

 Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller  als vertraulich bezeichnete Informationen und  Unterlagen nur  mit  dessen

Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

  

II.  Preis und Zahlung

 1.   Die Preise gelten  mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung  im Werk, jedoch ausschließlich Ver- packung  und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 2.   Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:

1/3 Anzahlung  nach Eingang der Auftragsbestätigung,

1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

 3.   Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  

III.  Lieferzeit, Lieferverzögerung

 

1.   Die Lieferzeit  ergibt sich aus  den  Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch  den  Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen  den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung  erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit  der Lieferer die Verzögerung  zu vertreten hat.

 2.   Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt  richtiger  und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende

Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

 3.   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn  der Liefergegenstand bis zu ihrem  Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen  hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverwei- gerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung  der Abnahmebereitschaft.

 4.   Werden  der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert,  die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzöge- rung entstandenen Kosten berechnet.

  

Stand März 2002

 

5.   Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt,  auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 6.   Der Besteller kann ohne  Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn  dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrüber- gang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe  gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII. 2.

 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 7.   Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugs- entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen  aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

 Setzt  der Besteller  dem  Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach  Fälligkeit eine  ange- messene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

  

IV.  Gefahrübergang, Abnahme

 1.   Die Gefahr  geht auf den Besteller über, wenn  der Liefergegenstand das Werk verlassen hat,  und  zwar auch  dann,  wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüg- lich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung  des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 2.   Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung  der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 3.   Teillieferungen sind zulässig soweit  für den Besteller zumutbar.

  

V. Eigentumsvorbehalt

 1.   Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem  Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem  Liefervertrag vor.

 2.   Der Lieferer ist berechtigt, den  Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers  gegen  Diebstahl,  Bruch-, Feuer-, Wasser-  und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 3.   Der Besteller  darf  den  Liefergegenstand weder  veräußern, verpfänden noch  zur Sicherung  übereignen. Bei Pfändungen sowie  Beschlagnahme oder  sonstigen Verfügungen durch  Dritte  hat er den  Lieferer unverzüglich davon  zu benachrich- tigen.

 4.   Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefer- gegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 5.   Aufgrund  des  Eigentumsvorbehalts kann  der Lieferer den  Liefergegenstand nur  herausverlangen, wenn  er vom Vertrag zurückgetreten ist.

 6.   Der Antrag auf Eröffnung  des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und  die sofortige

Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

  

VI. Mängelansprüche

 Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet  der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche  – vorbehaltlich Abschnitt

VII – Gewähr wie folgt: Sachmängel

1.   Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines  vor dem  Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher  Mängel  ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.  Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

 2.   Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer  Schäden,  wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

 3.   Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.  Er trägt außer- dem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit  hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

 4.   Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn  der Lieferer – unter Berücksichtigung der  gesetzlichen Ausnahmefälle – eine  ihm  gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen  eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller  lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

 Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

 5.   Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebs- mittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

 6.   Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden

Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

  

Rechtsmängel

 7.   Führt die Benutzung des  Liefergegenstandes zur Verletzung  von gewerblichen Schutzrechten oder  Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den  Liefergegenstand in für den  Besteller  zumutbarer Weise derart modifizieren, dass  die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rück- tritt  vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

 Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betref- fenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

 8.   Die in Abschnitt  VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt  VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

 Sie bestehen nur, wenn

 •  der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

 •  der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,

 •  dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

 •  der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung  des Bestellers beruht und

 •  die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde,  dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

  

VII.  Haftung

 1.   Wenn  der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen  und Beratungen oder durch die Verletzung  anderer vertraglicher Neben- verpflichtungen – insbesondere Anleitung  für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht ver- tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten  unter Ausschluss  weiterer Ansprüche  des Bestellers  die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.

 2.   Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen  Rechtsgründen auch immer – nur

 a.  bei Vorsatz,

 b.  bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, c.  bei schuldhafter Verletzung  von Leben, Körper, Gesundheit,

d.  bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

 e.  bei Mängeln  des Liefergegenstandes, soweit  nach  Produkthaftungsgesetz für Personen- oder  Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher- sehbaren Schaden.

 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  

VIII.  Verjährung

 Alle Ansprüche  des Bestellers  – aus welchen  Rechtsgründen auch  immer  – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzan- sprüche nach  Abschnitt  VII.  2.a – e  gelten  die  gesetzlichen Fristen.  Sie gelten  auch  für  Mängel  eines  Bauwerks  oder  für Liefergegenstände, die  entsprechend ihrer  üblichen  Verwendungsweise für  ein  Bauwerk  verwendet wurden und  dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

  

IX.  Softwarenutzung

 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegen- stand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder  von dem  Objektcode in den  Quellcode  umwandeln. Der Besteller  verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben  beim Lieferer bzw. beim

Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 1.   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen  dem  Lieferer und  dem  Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 2.   Gerichtsstand ist das für den  Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch  berechtigt, am  Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

 

 

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